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• Einkommen
• Steuerabzüge
• Liegenschaften
• Wertschriften
• Pensionskasse
• Säule 3a
• Freie Vorsorge Säule 3b
• Frühpensionierung
• Vermögensnachfolge
Einkommen
1. Versuchen Sie, einen Teil Ihres Gehalts als steuerfreie Nebenleistung
zu vereinbaren. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises werden die
Möglichkeiten eingeschränkt. Vom Arbeitgeber nicht deklarationspflichtig
sind weiterhin: Halbtaxabonnement SBB, Gratisparkplatz am Arbeitsort,
Beiträge an Kinderkrippen, private Benützung von Handy, PC, etc.
2. Stock-Options und Mitarbeiteraktien sind steuerlich interessant. Sie
werden meistens mit einer Sperrfrist für den Verkauf abgegeben.
Steuerbar ist der diskontierte Wert der Aktie oder Option. Der spätere
Verkauf der Aktie oder die Ausübung der Stock-Option gilt als privater
steuerfreier Kapitalgewinn (teils kantonal unterschiedliche Regelungen).
3. Einkommen ist dann steuerbar, wenn es fällig wird. Vielleicht können
Sie Ihre Bonuszahlung, Überzeitentschädigung usw. ins nächste Jahr
verschieben.
4. Ehegatten- und Kinderalimente sind in allen Kantonen steuerbares
Einkommen.
5. Seit 2001 besteuert Sie derjenige Kanton für das ganze Jahr, wo Sie
am 31.12. Wohnsitz haben. Achten Sie deshalb beim Umzug in einen anderen
Kanton auf den richtigen Termin.
Steuerabzüge____________________________________________TOP
6. Schuldzinsen sind ab 1.1.2001 beim Bund und in allen Kantonen im
Umfang des steuerbaren Vermögensertrages inklusive Eigenmietwert
zuzüglich Fr. 50'000 abziehbar.
7. Abzugsfähig sind Zinsen auch dann, wenn sie noch nicht in Rechnung
gestellt wurden. In diesem Fall Abzug pro rata.
8. Der Schuldzinsteil von Leasingraten ist nicht abzugsfähig,
Kleinkreditzinsen sind aber abzugsfähig. Ausgleichszinsen auf
verspäteten Steuerzahlungen sind abzugsfähig.
9. Vorschüssig berechnete Schuldzinsen sind ebenfalls abzugsfähig, auch
wenn sie teilweise die nächste Steuerperiode betreffen.
10. Die in Annuitätenzahlungen enthaltenen Zinsen sind abzugsfähig.
11. Bei Zinsstufenhypotheken aufgestockte, noch nicht bezahlte
Hypothekarzinsen sind abzugsfähig.
12. Risikoprämien für Hypotheken mit Zinsdach und Einmalzahlungen bei
Disagio-Hypotheken sind abzugsfähig.
13. Die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung von
Festhypotheken ist abzugsfähig, sofern das Kreditverhältnis
weitergeführt wird.
14. Baurechtszinsen auf selbstbewohnten Liegenschaften sind abzugsfähig
in den Kantonen: TI, ZH, VD, BE, JU, BL, AG, SZ, NW, UR, SH und GR.
Baurechtszinsen auf vermieteten Liegenschaften sind mit Ausnahme von VS,
FR und GE immer abzugsfähig.
15. Baukreditzinsen und –kommissionen sind in den Kantonen ZH, BE, SZ,
OW, NW, BL, AR, AG, VS und JU abzugsfähig.
16. Alle AHV-Beiträge, auch solche von Nichterwerbstätigen, sind
abzugsfähig, ebenso Zinsen auf verspäteten Zahlungen.
17. In einigen Kantonen können Doppelverdiener-Ehepaare Abzüge für eine
Haushalthilfe machen.
18. Beiträge von Unselbständigerwerbenden mit Pensionskasse sind bei der
Säule 3a mit maximal 6'365 Franken pro Jahr abzugsfähig, für
Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse bis 31'824 Franken pro Jahr.
19. Pensionskassenprämien sind bis zu einem Maximallohn von Fr. 795’600
abziehbar. Ebenso Einkäufe in die Pensionskasse, solange keine
Überversicherung entsteht und keine Pensionskassengelder für die
Wohneigentumsförderung vorbezogen wurden.
20. Ehegatten- und Kinderalimente sind in allen Kantonen abziehbar.
21. Aus- und Weiterbildungskosten sind abziehbar, wenn sie im Hinblick
auf die berufliche Entwicklung und Weiterbildung getätigt werden und ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen
Tätigkeit besteht.
22. Arbeitsmittel wie PC, Laptop, Natel, Fax, Fotokopierer, Kosten für
Software, Internet, Nutzung von kostenpflichtigen Websites usw. sind
abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber rückvergütet werden und ein
unmittelbarer Zusammenhang zur aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht.
23. Vermögensverwaltungskosten sind abzugsfähig, soweit es sich um
Depotgebühren, Inkassospesen, Gebühren für das Wertschriftenverzeichnis
oder Kontoführungsspesen handelt.
Liegenschaften__________________________________________TOP
24. Bringen Sie keine Liegenschaften in Ihre Firma ein, halten Sie diese
im Privatvermögen.
25. Liegenschaften werden am Lageort besteuert, bewegliches Vermögen am
Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Mit einem Liegenschaftenverkauf
an die Nachkommen gegen Darlehen lässt sich der Besteuerungsort
verschieben.
26. Der werterhaltende Anteil von Renovationskosten ist steuerlich
abzugsfähig. Der wertvermehrende Teil kann bei der späteren Berechnung
der Grundstückgewinnsteuer steuerlich vom Verkaufsgewinn in Abzug
gebracht werden.
27. Bewahren Sie die Handwerkerrechnungen von Renovationen bis zum
Verkauf der Liegenschaft auf.
28. Renovieren Sie Ihre Renditeliegenschaft regelmässig. Verteilen Sie
die Kosten grösserer Renovationen auf mehrere Jahre.
29. Erbengemeinschaften sollten Liegenschaften, vor der Zuweisung
einzelner Liegenschaften auf bestimmte Erben, renovieren.
30. Viele Kantone kennen immer noch die Dumont-Praxis, d.h.
anschaffungsnahe Aufwendungen für Renovationen innert fünf Jahren seit
dem Kauf sind steuerlich nur beschränkt abzugsfähig.
31. Erhöhen Sie die Hypotheken auf schwach belasteten Liegenschaften auf
max. 65% und legen Sie das Kapital in Aktienfonds, Kapitalversicherungen
mit Einmalprämie oder leisten Sie Nachzahlungen in Ihre Pensionskasse.
32. Amortisieren Sie Hypotheken immer indirekt.
33. Benützen Sie für die indirekte Amortisation Ihren Säule-3a-Vertrag.
34. Begründen Sie mit Ihrem/Ihrer Partner/-in Miteigentum, damit beide
Säule-3a-Verträge für die indirekte Amortisation verwendet werden
können.
35. Wenn Sie indirekt mit einer Versicherungspolice amortisieren wollen,
kaufen Sie eine fondsgebundene Kapitalversicherung mit Jahresprämie und
garantierter Todesfallsumme.
36. Immobiliengesellschaften im Eigentum von Erbgemeinschaften sollten
liquidiert und die Liegenschaften ins direkte Eigentum der Erben
überführt werden, um zukünftig die Doppelbesteuerung der Liegenschaften
und der Ertragsüberschüsse zu vermeiden.
37. Geschäftsliegenschaften sollten wegen der hohen Steuerfolgen nicht
für die Abfindung des geschiedenen Ehepartners verwendet werden.
38. Beim Kauf einer unbewohnbaren Liegenschaft darf ein Eigenmietwert
erst nach erfolgter Renovation und Bezug besteuert werden.
39. Kaufen Sie die Ferienliegenschaft im In- oder Ausland direkt auf
Ihre Nachkommen und lassen Sie für sich das Nutzniessungsrecht im
Grundbuch eintragen.
40. Auf einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung darf kein
Eigenmietwert besteuert werden, wenn Sie keine Eigennutzung
beabsichtigen, sondern die Liegenschaft vermieten wollen.
41. Wenn Sie einzelne Räume Ihres Hauses nicht benutzen und die Räume
vollständig leer sind, muss Ihnen ein Unternutzungsabzug gewährt werden.
Wertschriften___________________________________________TOP
42. Bei Aktien und Aktienfonds wird lediglich die ausbezahlte Dividende
als Einkommen besteuert.
43. Bei so genannten Thesaurierungsfonds, insbesondere den
luxemburgischen Sicavs, wird beim Bund und ab 1. Januar 2006 in allen
Kantonen der zurückbehaltene Ertrag als Einkommen besteuert.
44. Kurs-, Kapital- und Währungsgewinne sind für Privatanleger
grundsätzlich steuerfrei.
45. Halten Sie Obligationen wegen der Besteuerung der Zinsen indirekt
über eine einkommenssteuerfreie, fondsgebundene Kapitalversicherung mit
Einmalprämie.
46. Direkt gehaltene Obligationen sollten einen hohen
Kapitalgewinnanteil enthalten, z.B. Optionsanleihen.
47. Legen Sie die jährlichen Einnahmenüberschüsse einkommenssteuerfrei
an, z.B. in Aktien oder Aktienfonds oder Kapitalversicherungen mit
Jahresprämie.
48. Halten Sie wegen der hohen Einkommenssteuer keine
Fremdwährungsobligationen.
49. Verkaufen Sie Obligationen mit hohen Zinscoupons steuerfrei kurz vor
dem Zinstermin.
50. Vermeiden Sie, als Wertschriftenhändler eingestuft zu werden wegen
Einsatz von Lombardkrediten, zahlreicher Käufe und Verkäufe, Einsatz von
Derivaten usw.
Pensionskasse__________________________________________TOP
51. Doppelverdienerpaare, ob verheiratet oder nicht, sollten bei ihrer
Pensionskasse sicherstellen, dass der andere Partner vorsorgerechtlich
einem Ehepartner gleichgestellt wird. Dies gilt insbesondere für
Konkubinatspartner.
52. Leisten Sie Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre. Beide
Verdiener können grundsätzlich nachzahlen. Verteilen Sie die
Nachzahlungen über mehrere Jahre.
53. Tragen Sie Ihre/-n Partner/-in als Miteigentümer der gemeinsam
bewohnten Liegenschaft im Grundbuch ein, damit Sie beide Vorbezüge aus
Ihrer Pensionskasse für den Kauf der Liegenschaft oder die Amortisation
der Hypotheken machen können.
54.
Beziehen Sie
Ihr Pensionskassenkapital in Raten (alle 5 Jahre möglich), um die
Steuerprogression auf der Auszahlung zu brechen. Vorsicht gilt für
zukünftig geplante Pensionskassen-Einkäufe!
55. Beziehen Sie Ihr Pensionskassenguthaben als Kapital und nicht als
Rente, wenn Sie im Alter noch über anderes Einkommen verfügen.
56. Beziehen Sie ein grosses Pensionskassenguthaben in einem
steuergünstigen Kanton oder im Ausland. Verlegen Sie vor dem Bezug Ihren
persönlichen Wohnsitz.
57. Für die mitarbeitende Gattin sollten Selbstständigerwerbende ein
Salär abrechnen, damit sie gegen Erwerbsausfall versichert ist, eigene
AHV-Beiträge leistet und in die Pensionskasse aufgenommen werden kann.
58. Ausbau der obligatorischen Personalvorsorge und gegebenenfalls
Errichtung einer Kaderstiftung für die Familienaktionäre und
Kadermitarbeiter. Falls sie in leitender Stellung mitarbeitet, kann auch
die Ehegattin in die Kaderversicherung einbezogen werden.
59. Falls der nachhaltige Firmengewinn weniger als Fr. 106'080 pro Jahr
beträgt, sollte ein 3a-Säule-Vertrag mit Alters-, Todesfall- und
Erwerbsausfallrenten abgeschlossen werden. Die Prämie von maximal Fr.
31'824 kann steuermindernd vom Einkommen abgezogen werden.
60. Ist der nachhaltige Gewinn höher, sollte ein freiwilliger Anschluss
an die Pensionskasse des Personals erfolgen. Der Betriebsinhaber kann in
diesem Fall maximal 30% seines jährlichen Reingewinns steuerfrei in die
berufliche Vorsorge einlegen.
61. Ist der Inhaber BVG-versichert, kann er noch zusätzlich die kleine
Säule 3a mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 6'365 abschliessen. Auch
diese Beiträge sind abzugsfähig.
62. Wenn die Gattin oder Lebensgefährtin mitarbeitet, sollte für sie mit
der AHV ein Gehalt abgerechnet werden. Bis zu einem Gehalt von rund Fr.
79'560 sind die Beiträge rentenbildend. Ab einem Gehalt von Fr. 19'890
gehört sie obligatorisch der Pensionskasse des Personals an. Sie erhält
damit Erwerbsausfallleistungen sowie ein Alterskapital. Zudem kann sie
eine eigene Säule 3a aufbauen.
63. Wenn die Gattin mitverantwortlich zusammen mit ihrem Mann die Firma
führt, ist eine Kollektivgesellschaft mit dem Ehegatten als
Gesellschafter zu überlegen. In diesem Fall kann jeder der beiden Gatten
20% seines Erwerbseinkommens bei der Säule 3a steuerlich abziehen,
maximal jeweils Fr. 31'824. Selbstverständlich können sich beide Partner
der Pensionskasse ihres Personals anschliessen mit allen damit
verbundenen Vorteilen.
64. Leistungen für Konkubinatspartner: Die Hinterlassenenleistungen
können im Reglement der Pensionskassen, unabhängig vom Geschlecht,
auch für Konkubinatspartner vorgesehen werden, falls das Konkubinat
mindestens die letzten 5 Jahre gedauert hat oder gemeinsame Kinder zu
versorgen sind.
65. Eine Witwe, die sich erneut verheiratet, verliert ihre Witwenrente
von maximal
Fr. 1'768 pro Monat.
66. Das ausbezahlte Pensionskassenkapital sollte so angelegt werden,
dass möglichst keine oder nur geringe steuerbare Kapitalerträge
resultieren, z.B. in Kapitalversicherungen, Aktien und Aktienfonds sowie
Optionsanleihen.
67. Ein Renteneinkommen aus der Pensionskasse muss immer zusammen mit
dem übrigen Einkommen, d.h. der AHV-Rente und allfälligen
Kapitalerträgen und ab 2002 zu 100% versteuert werden. Ein schöner Teil
der Rente geht damit wieder an den Staat. Bei einem hohen übrigen
Einkommen ist ein Kapitalbezug immer steuergünstiger.
Säule
3a_______________________________________________TOP
68. Mehrere Säule-3a-Guthaben können in unterschiedlichen Jahren bezogen
werden, was Ihre Steuerprogression bricht.
69. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr mehr als ein Säule-3a-Guthaben.
70. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr wie Ihr Ehepartner ein
Säule-3a-Guthaben.
71. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr ein Säule-3a-Guthaben und ein
Pensionskassenguthaben.
72. Wenn Sie als Selbstständigerwerbender eine grosse Säule 3a
abgeschlossen haben, sollten Sie alle 5 Jahre Vorbezüge im Rahmen der
Wohneigentumsförderung machen.
73. Legen Sie Ihre Säule-3a-Einzahlungen bei einer Bank nicht auf einem
gewöhnlichen Säule-3a-Konto an, sondern in einem BVG-Portfolio aus
Aktien- und Obligationenfonds.
74. Versichern Sie einen allfälligen Vorsorgebedarf, z.B. eine
Todesfallsumme oder eine Rente, kostengünstig in der Säule 3a, damit Sie
die Prämien steuerlich abziehen können.
75. Sie können Ihr Guthaben frühestens 5 Jahre vor dem AHV-Alter
beziehen, jederzeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
oder Wohnsitzverlegung ins Ausland, ferner für die Amortisation der
Hypothek auf einer selbstbewohnten Liegenschaft oder die Renovation
einer solchen Liegenschaft.
Freie Vorsorge Säule
3b____________________________________TOP
76. Legen Sie Ihre Einnahmenüberschüsse in fondsgebundene
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie oder Aktienfonds an.
77. Finanzieren Sie Einmalprämienversicherungen teilweise mit
Policendarlehen.
78. Wenn Sie die Auszahlung frühestens in 10 Jahren benötigen, kaufen
Sie eine fondsgebundene Kapitalversicherung und nicht eine
Konventionelle, da die Rendite höher ist.
79. Verkaufen Sie Ihre Obligationen und legen Sie den Erlös in eine
fondsgebundene Kapitalversicherung mit Einmalprämie an, die im gleichen
Umfang Obligationenfonds enthält.
80. Schliessen Sie keine reinen Todesfall-Risikopolicen ab, da die
Auszahlung in Zukunft als Einkommen besteuert wird.
81. Kaufen Sie keine Zeitrente, da sie zu 100% besteuert wird.
Frühpensionierung________________________________________TOP
82. Der Vermögensaufbau sollte so gestaltet werden, dass die
Lebenshaltungskosten im Zeitraum von der Frühpensionierung bis zum Bezug
von AHV- und Pensionskassenrenten mit einem Einkommen finanziert werden
können, das möglichst nicht besteuert wird, damit das Problem der
Finanzierung der Einkommenslücke nicht durch hohe Steuern verschärft
wird.
83. Mögliche Vorsorgeinstrumente für die Finanzierung der
Einkommenslücke bis Alter 65 sind gestaffelt fällige Obligationen,
Zeitrenten, jährliche Aufstockung einer Hypothek, Fondssparplan,
kombiniert mit Entnahmeplan, Kauf mehrerer gestaffelt fällig werdender
Einmalprämienversicherungen, frühzeitiger Bezug des
Pensionskassenkapitals usw.
84. Finanzieren Sie diese Vorsorgeinstrumente rechtzeitig vor der
Frühpensionierung durch Abbau von Bankguthaben, Verkauf von
Obligationen, Belehnung von Lebensversicherungen, Aufstockung von
Hypotheken, Darlehensbezug aus der eigenen Firma oder Teilbezug des
Pensionskassenguthabens.
85. Bis Alter 65 leisten Sie und Ihre Gattin AHV-Beiträge als
Nichterwerbstätige. Die Beiträge sind steuerlich abziehbar.
86. Beziehen Sie Ihr Pensionskassenguthaben als Kapital und nicht als
Rente, wenn Sie noch über Liegenschaften- und Wertschriftenerträge
verfügen.
Vermögensnachfolge______________________________________TOP
87. Vererben Sie in Kantonen mit einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ihre Liegenschaften vorzeitig an Ihre Kinder, belastet mit einer
lebenslänglichen Nutzniessung zu Ihren Gunsten.
88. Stocken Sie vorgängig zur vorzeitigen Vererbung die Hypotheken auf,
und legen Sie das Kapital einkommenssteuerfrei an.
89. Wenn Sie Ihre Geschäftsnachfolge nicht familienintern lösen können,
sollten Sie Ihre Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft rechtzeitig in
eine GmbH oder AG umwandeln, um beim Verkauf einen steuerfreien
Kapitalgewinn zu erzielen. Nach erfolgter Umwandlung muss eine
Sperrfrist von mindestens fünf Jahren eingehalten werden, damit ein
steuerfreier Verkauf der Aktien erfolgen kann.
90. Falls die eigene AG später einem Dritten verkauft werden soll,
sollten die laufenden Gewinne als Salär und/oder Dividende bezogen
werden, da sonst die liquiden Mittel beim Verkauf besteuert werden.
91. Konkubinatspartner zahlen auf Schenkungen bzw. Erbschaften,
Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den Ansätzen für Nichtverwandte,
d.h. bis zu 40% und mehr. Am besten ist es, einen Kanton als Wohnsitz zu
wählen, der solche Vermögensübergänge nicht oder nur relativ gering
besteuert, insbesondere Schwyz und Zug (keine Steuer).
92. Möglichkeiten bestehen auch mittels Kapitalversicherungen oder
reiner Todesfall-Risikoversicherungen.
93. Rentner in einer hohen Steuerprogression können durch Vorvererbung
von Liegenschaften oder Wertschriftendepots Steuern sparen.
94. Steuerpflichtige mit einem grossen Vermögen und Wohnsitz in einem
Kanton mit hohen Erbschaftssteuern sollten sich überlegen, den Kanton zu
wechseln.
Zur Beachtung!
Unsere 94 Steuertipps sind nur eine kleine Auswahl von vielen weiteren
Optimierungsmassnahmen. Steuergesetze ändern schnell und wir verweisen
auf die unterschiedliche Praxis von Bund und Kantone.
Fazit: Eine persönliche, fachkompetente Beratung ist unerlässlich.
Erst durch die Vernetzung sämtlicher finanziellen Bereiche wird ein
Optimum an steuer- und ertragsoptimierten Massnahmen möglich sein.
(siehe Finanzplanung)
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