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Steuerberatung

...denn, wer nicht Steuern spart,
muss es sich leisten können!

     

• Einkommen
• Steuerabzüge
• Liegenschaften
• Wertschriften
• Pensionskasse
• Säule 3a
• Freie Vorsorge Säule 3b
• Frühpensionierung
• Vermögensnachfolge


Einkommen

1. Versuchen Sie, einen Teil Ihres Gehalts als steuerfreie Nebenleistung zu vereinbaren. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises werden die Möglichkeiten eingeschränkt. Vom Arbeitgeber nicht deklarationspflichtig sind weiterhin: Halbtaxabonnement SBB, Gratisparkplatz am Arbeitsort, Beiträge an Kinderkrippen, private Benützung von Handy, PC, etc.

2. Stock-Options und Mitarbeiteraktien sind steuerlich interessant. Sie werden meistens mit einer Sperrfrist für den Verkauf abgegeben. Steuerbar ist der diskontierte Wert der Aktie oder Option. Der spätere Verkauf der Aktie oder die Ausübung der Stock-Option gilt als privater steuerfreier Kapitalgewinn (teils kantonal unterschiedliche Regelungen).

3. Einkommen ist dann steuerbar, wenn es fällig wird. Vielleicht können Sie Ihre Bonuszahlung, Überzeitentschädigung usw. ins nächste Jahr verschieben.

4. Ehegatten- und Kinderalimente sind in allen Kantonen steuerbares Einkommen.

5. Seit 2001 besteuert Sie derjenige Kanton für das ganze Jahr, wo Sie am 31.12. Wohnsitz haben. Achten Sie deshalb beim Umzug in einen anderen Kanton auf den richtigen Termin.


Steuerabzüge____________________________________________TOP


6. Schuldzinsen sind ab 1.1.2001 beim Bund und in allen Kantonen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrages inklusive Eigenmietwert zuzüglich Fr. 50'000 abziehbar.

7. Abzugsfähig sind Zinsen auch dann, wenn sie noch nicht in Rechnung gestellt wurden. In diesem Fall Abzug pro rata.

8. Der Schuldzinsteil von Leasingraten ist nicht abzugsfähig, Kleinkreditzinsen sind aber abzugsfähig. Ausgleichszinsen auf verspäteten Steuerzahlungen sind abzugsfähig.

9. Vorschüssig berechnete Schuldzinsen sind ebenfalls abzugsfähig, auch wenn sie teilweise die nächste Steuerperiode betreffen.

10. Die in Annuitätenzahlungen enthaltenen Zinsen sind abzugsfähig.

11. Bei Zinsstufenhypotheken aufgestockte, noch nicht bezahlte Hypothekarzinsen sind abzugsfähig.

12. Risikoprämien für Hypotheken mit Zinsdach und Einmalzahlungen bei Disagio-Hypotheken sind abzugsfähig.

13. Die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung von Festhypotheken ist abzugsfähig, sofern das Kreditverhältnis weitergeführt wird.

14. Baurechtszinsen auf selbstbewohnten Liegenschaften sind abzugsfähig in den Kantonen: TI, ZH, VD, BE, JU, BL, AG, SZ, NW, UR, SH und GR. Baurechtszinsen auf vermieteten Liegenschaften sind mit Ausnahme von VS, FR und GE immer abzugsfähig.

15. Baukreditzinsen und –kommissionen sind in den Kantonen ZH, BE, SZ, OW, NW, BL, AR, AG, VS und JU abzugsfähig.

16. Alle AHV-Beiträge, auch solche von Nichterwerbstätigen, sind abzugsfähig, ebenso Zinsen auf verspäteten Zahlungen.

17. In einigen Kantonen können Doppelverdiener-Ehepaare Abzüge für eine Haushalthilfe machen.

18. Beiträge von Unselbständigerwerbenden mit Pensionskasse sind bei der Säule 3a mit maximal 6'365 Franken pro Jahr abzugsfähig, für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse bis 31'824 Franken pro Jahr.

19. Pensionskassenprämien sind bis zu einem Maximallohn von Fr. 795’600 abziehbar. Ebenso Einkäufe in die Pensionskasse, solange keine Überversicherung entsteht und keine Pensionskassengelder für die Wohneigentumsförderung vorbezogen wurden.

20. Ehegatten- und Kinderalimente sind in allen Kantonen abziehbar.

21. Aus- und Weiterbildungskosten sind abziehbar, wenn sie im Hinblick auf die berufliche Entwicklung und Weiterbildung getätigt werden und ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht.

22. Arbeitsmittel wie PC, Laptop, Natel, Fax, Fotokopierer, Kosten für Software, Internet, Nutzung von kostenpflichtigen Websites usw. sind abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber rückvergütet werden und ein unmittelbarer Zusammenhang zur aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht.

23. Vermögensverwaltungskosten sind abzugsfähig, soweit es sich um Depotgebühren, Inkassospesen, Gebühren für das Wertschriftenverzeichnis oder Kontoführungsspesen handelt.


Liegenschaften__________________________________________TOP

24. Bringen Sie keine Liegenschaften in Ihre Firma ein, halten Sie diese im Privatvermögen.

25. Liegenschaften werden am Lageort besteuert, bewegliches Vermögen am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Mit einem Liegenschaftenverkauf an die Nachkommen gegen Darlehen lässt sich der Besteuerungsort verschieben.

26. Der werterhaltende Anteil von Renovationskosten ist steuerlich abzugsfähig. Der wertvermehrende Teil kann bei der späteren Berechnung der Grundstückgewinnsteuer steuerlich vom Verkaufsgewinn in Abzug gebracht werden.

27. Bewahren Sie die Handwerkerrechnungen von Renovationen bis zum Verkauf der Liegenschaft auf.

28. Renovieren Sie Ihre Renditeliegenschaft regelmässig. Verteilen Sie die Kosten grösserer Renovationen auf mehrere Jahre.

29. Erbengemeinschaften sollten Liegenschaften, vor der Zuweisung einzelner Liegenschaften auf bestimmte Erben, renovieren.

30. Viele Kantone kennen immer noch die Dumont-Praxis, d.h. anschaffungsnahe Aufwendungen für Renovationen innert fünf Jahren seit dem Kauf sind steuerlich nur beschränkt abzugsfähig.

31. Erhöhen Sie die Hypotheken auf schwach belasteten Liegenschaften auf max. 65% und legen Sie das Kapital in Aktienfonds, Kapitalversicherungen mit Einmalprämie oder leisten Sie Nachzahlungen in Ihre Pensionskasse.

32. Amortisieren Sie Hypotheken immer indirekt.

33. Benützen Sie für die indirekte Amortisation Ihren Säule-3a-Vertrag.

34. Begründen Sie mit Ihrem/Ihrer Partner/-in Miteigentum, damit beide Säule-3a-Verträge für die indirekte Amortisation verwendet werden können.

35. Wenn Sie indirekt mit einer Versicherungspolice amortisieren wollen, kaufen Sie eine fondsgebundene Kapitalversicherung mit Jahresprämie und garantierter Todesfallsumme.

36. Immobiliengesellschaften im Eigentum von Erbgemeinschaften sollten liquidiert und die Liegenschaften ins direkte Eigentum der Erben überführt werden, um zukünftig die Doppelbesteuerung der Liegenschaften und der Ertragsüberschüsse zu vermeiden.

37. Geschäftsliegenschaften sollten wegen der hohen Steuerfolgen nicht für die Abfindung des geschiedenen Ehepartners verwendet werden.

38. Beim Kauf einer unbewohnbaren Liegenschaft darf ein Eigenmietwert erst nach erfolgter Renovation und Bezug besteuert werden.

39. Kaufen Sie die Ferienliegenschaft im In- oder Ausland direkt auf Ihre Nachkommen und lassen Sie für sich das Nutzniessungsrecht im Grundbuch eintragen.

40. Auf einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung darf kein Eigenmietwert besteuert werden, wenn Sie keine Eigennutzung beabsichtigen, sondern die Liegenschaft vermieten wollen.

41. Wenn Sie einzelne Räume Ihres Hauses nicht benutzen und die Räume vollständig leer sind, muss Ihnen ein Unternutzungsabzug gewährt werden.


Wertschriften___________________________________________TOP

42. Bei Aktien und Aktienfonds wird lediglich die ausbezahlte Dividende als Einkommen besteuert.

43. Bei so genannten Thesaurierungsfonds, insbesondere den luxemburgischen Sicavs, wird beim Bund und ab 1. Januar 2006 in allen Kantonen der zurückbehaltene Ertrag als Einkommen besteuert.

44. Kurs-, Kapital- und Währungsgewinne sind für Privatanleger grundsätzlich steuerfrei.

45. Halten Sie Obligationen wegen der Besteuerung der Zinsen indirekt über eine einkommenssteuerfreie, fondsgebundene Kapitalversicherung mit Einmalprämie.

46. Direkt gehaltene Obligationen sollten einen hohen Kapitalgewinnanteil enthalten, z.B. Optionsanleihen.

47. Legen Sie die jährlichen Einnahmenüberschüsse einkommenssteuerfrei an, z.B. in Aktien oder Aktienfonds oder Kapitalversicherungen mit Jahresprämie.

48. Halten Sie wegen der hohen Einkommenssteuer keine Fremdwährungsobligationen.

49. Verkaufen Sie Obligationen mit hohen Zinscoupons steuerfrei kurz vor dem Zinstermin.

50. Vermeiden Sie, als Wertschriftenhändler eingestuft zu werden wegen Einsatz von Lombardkrediten, zahlreicher Käufe und Verkäufe, Einsatz von Derivaten usw.


Pensionskasse__________________________________________TOP

51. Doppelverdienerpaare, ob verheiratet oder nicht, sollten bei ihrer Pensionskasse sicherstellen, dass der andere Partner vorsorgerechtlich einem Ehepartner gleichgestellt wird. Dies gilt insbesondere für Konkubinatspartner.

52. Leisten Sie Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre. Beide Verdiener können grundsätzlich nachzahlen. Verteilen Sie die Nachzahlungen über mehrere Jahre.

53. Tragen Sie Ihre/-n Partner/-in als Miteigentümer der gemeinsam bewohnten Liegenschaft im Grundbuch ein, damit Sie beide Vorbezüge aus Ihrer Pensionskasse für den Kauf der Liegenschaft oder die Amortisation der Hypotheken machen können.

54.
Beziehen Sie Ihr Pensionskassenkapital in Raten (alle 5 Jahre möglich), um die Steuerprogression auf der Auszahlung zu brechen. Vorsicht gilt für zukünftig geplante Pensionskassen-Einkäufe!


55. Beziehen Sie Ihr Pensionskassenguthaben als Kapital und nicht als Rente, wenn Sie im Alter noch über anderes Einkommen verfügen.

56. Beziehen Sie ein grosses Pensionskassenguthaben in einem steuergünstigen Kanton oder im Ausland. Verlegen Sie vor dem Bezug Ihren persönlichen Wohnsitz.

57. Für die mitarbeitende Gattin sollten Selbstständigerwerbende ein Salär abrechnen, damit sie gegen Erwerbsausfall versichert ist, eigene AHV-Beiträge leistet und in die Pensionskasse aufgenommen werden kann.

58. Ausbau der obligatorischen Personalvorsorge und gegebenenfalls Errichtung einer Kaderstiftung für die Familienaktionäre und Kadermitarbeiter. Falls sie in leitender Stellung mitarbeitet, kann auch die Ehegattin in die Kaderversicherung einbezogen werden.

59. Falls der nachhaltige Firmengewinn weniger als Fr. 106'080 pro Jahr beträgt, sollte ein 3a-Säule-Vertrag mit Alters-, Todesfall- und Erwerbsausfallrenten abgeschlossen werden. Die Prämie von maximal Fr. 31'824 kann steuermindernd vom Einkommen abgezogen werden.

60. Ist der nachhaltige Gewinn höher, sollte ein freiwilliger Anschluss an die Pensionskasse des Personals erfolgen. Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall maximal 30% seines jährlichen Reingewinns steuerfrei in die berufliche Vorsorge einlegen.

61. Ist der Inhaber BVG-versichert, kann er noch zusätzlich die kleine Säule 3a mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 6'365 abschliessen. Auch diese Beiträge sind abzugsfähig.

62. Wenn die Gattin oder Lebensgefährtin mitarbeitet, sollte für sie mit der AHV ein Gehalt abgerechnet werden. Bis zu einem Gehalt von rund Fr. 79'560 sind die Beiträge rentenbildend. Ab einem Gehalt von Fr. 19'890 gehört sie obligatorisch der Pensionskasse des Personals an. Sie erhält damit Erwerbsausfallleistungen sowie ein Alterskapital. Zudem kann sie eine eigene Säule 3a aufbauen.

63. Wenn die Gattin mitverantwortlich zusammen mit ihrem Mann die Firma führt, ist eine Kollektivgesellschaft mit dem Ehegatten als Gesellschafter zu überlegen. In diesem Fall kann jeder der beiden Gatten 20% seines Erwerbseinkommens bei der Säule 3a steuerlich abziehen, maximal jeweils Fr. 31'824. Selbstverständlich können sich beide Partner der Pensionskasse ihres Personals anschliessen mit allen damit verbundenen Vorteilen.

64. Leistungen für Konkubinatspartner: Die Hinterlassenenleistungen können im Reglement der Pensionskassen, unabhängig vom Geschlecht, auch für Konkubinatspartner vorgesehen werden, falls das Konkubinat mindestens die letzten 5 Jahre gedauert hat oder gemeinsame Kinder zu versorgen sind.

65. Eine Witwe, die sich erneut verheiratet, verliert ihre Witwenrente von maximal
Fr. 1'768 pro Monat.

66. Das ausbezahlte Pensionskassenkapital sollte so angelegt werden, dass möglichst keine oder nur geringe steuerbare Kapitalerträge resultieren, z.B. in Kapitalversicherungen, Aktien und Aktienfonds sowie Optionsanleihen.

67. Ein Renteneinkommen aus der Pensionskasse muss immer zusammen mit dem übrigen Einkommen, d.h. der AHV-Rente und allfälligen Kapitalerträgen und ab 2002 zu 100% versteuert werden. Ein schöner Teil der Rente geht damit wieder an den Staat. Bei einem hohen übrigen Einkommen ist ein Kapitalbezug immer steuergünstiger.


Säule 3a_______________________________________________TOP

68. Mehrere Säule-3a-Guthaben können in unterschiedlichen Jahren bezogen werden, was Ihre Steuerprogression bricht.

69. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr mehr als ein Säule-3a-Guthaben.

70. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr wie Ihr Ehepartner ein Säule-3a-Guthaben.

71. Beziehen Sie nicht im gleichen Jahr ein Säule-3a-Guthaben und ein Pensionskassenguthaben.

72. Wenn Sie als Selbstständigerwerbender eine grosse Säule 3a abgeschlossen haben, sollten Sie alle 5 Jahre Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung machen.

73. Legen Sie Ihre Säule-3a-Einzahlungen bei einer Bank nicht auf einem gewöhnlichen Säule-3a-Konto an, sondern in einem BVG-Portfolio aus Aktien- und Obligationenfonds.

74. Versichern Sie einen allfälligen Vorsorgebedarf, z.B. eine Todesfallsumme oder eine Rente, kostengünstig in der Säule 3a, damit Sie die Prämien steuerlich abziehen können.

75. Sie können Ihr Guthaben frühestens 5 Jahre vor dem AHV-Alter beziehen, jederzeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnsitzverlegung ins Ausland, ferner für die Amortisation der Hypothek auf einer selbstbewohnten Liegenschaft oder die Renovation einer solchen Liegenschaft.


Freie Vorsorge Säule 3b____________________________________TOP

76. Legen Sie Ihre Einnahmenüberschüsse in fondsgebundene Kapitalversicherungen mit Einmalprämie oder Aktienfonds an.

77. Finanzieren Sie Einmalprämienversicherungen teilweise mit Policendarlehen.

78. Wenn Sie die Auszahlung frühestens in 10 Jahren benötigen, kaufen Sie eine fondsgebundene Kapitalversicherung und nicht eine Konventionelle, da die Rendite höher ist.

79. Verkaufen Sie Ihre Obligationen und legen Sie den Erlös in eine fondsgebundene Kapitalversicherung mit Einmalprämie an, die im gleichen Umfang Obligationenfonds enthält.

80. Schliessen Sie keine reinen Todesfall-Risikopolicen ab, da die Auszahlung in Zukunft als Einkommen besteuert wird.

81. Kaufen Sie keine Zeitrente, da sie zu 100% besteuert wird.


Frühpensionierung________________________________________TOP

82. Der Vermögensaufbau sollte so gestaltet werden, dass die Lebenshaltungskosten im Zeitraum von der Frühpensionierung bis zum Bezug von AHV- und Pensionskassenrenten mit einem Einkommen finanziert werden können, das möglichst nicht besteuert wird, damit das Problem der Finanzierung der Einkommenslücke nicht durch hohe Steuern verschärft wird.

83. Mögliche Vorsorgeinstrumente für die Finanzierung der Einkommenslücke bis Alter 65 sind gestaffelt fällige Obligationen, Zeitrenten, jährliche Aufstockung einer Hypothek, Fondssparplan, kombiniert mit Entnahmeplan, Kauf mehrerer gestaffelt fällig werdender Einmalprämienversicherungen, frühzeitiger Bezug des Pensionskassenkapitals usw.

84. Finanzieren Sie diese Vorsorgeinstrumente rechtzeitig vor der Frühpensionierung durch Abbau von Bankguthaben, Verkauf von Obligationen, Belehnung von Lebensversicherungen, Aufstockung von Hypotheken, Darlehensbezug aus der eigenen Firma oder Teilbezug des Pensionskassenguthabens.

85. Bis Alter 65 leisten Sie und Ihre Gattin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige. Die Beiträge sind steuerlich abziehbar.

86. Beziehen Sie Ihr Pensionskassenguthaben als Kapital und nicht als Rente, wenn Sie noch über Liegenschaften- und Wertschriftenerträge verfügen.


Vermögensnachfolge______________________________________TOP

87. Vererben Sie in Kantonen mit einer Erbschafts- und Schenkungssteuer Ihre Liegenschaften vorzeitig an Ihre Kinder, belastet mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zu Ihren Gunsten.

88. Stocken Sie vorgängig zur vorzeitigen Vererbung die Hypotheken auf, und legen Sie das Kapital einkommenssteuerfrei an.

89. Wenn Sie Ihre Geschäftsnachfolge nicht familienintern lösen können, sollten Sie Ihre Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft rechtzeitig in eine GmbH oder AG umwandeln, um beim Verkauf einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. Nach erfolgter Umwandlung muss eine Sperrfrist von mindestens fünf Jahren eingehalten werden, damit ein steuerfreier Verkauf der Aktien erfolgen kann.

90. Falls die eigene AG später einem Dritten verkauft werden soll, sollten die laufenden Gewinne als Salär und/oder Dividende bezogen werden, da sonst die liquiden Mittel beim Verkauf besteuert werden.

91. Konkubinatspartner zahlen auf Schenkungen bzw. Erbschaften, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den Ansätzen für Nichtverwandte, d.h. bis zu 40% und mehr. Am besten ist es, einen Kanton als Wohnsitz zu wählen, der solche Vermögensübergänge nicht oder nur relativ gering besteuert, insbesondere Schwyz und Zug (keine Steuer).

92. Möglichkeiten bestehen auch mittels Kapitalversicherungen oder reiner Todesfall-Risikoversicherungen.

93. Rentner in einer hohen Steuerprogression können durch Vorvererbung von Liegenschaften oder Wertschriftendepots Steuern sparen.

94. Steuerpflichtige mit einem grossen Vermögen und Wohnsitz in einem Kanton mit hohen Erbschaftssteuern sollten sich überlegen, den Kanton zu wechseln.

Zur Beachtung!
Unsere 94 Steuertipps sind nur eine kleine Auswahl von vielen weiteren Optimierungsmassnahmen. Steuergesetze ändern schnell und wir verweisen auf die unterschiedliche Praxis von Bund und Kantone.

Fazit: Eine persönliche, fachkompetente Beratung ist unerlässlich. Erst durch die Vernetzung sämtlicher finanziellen Bereiche wird ein Optimum an steuer- und ertragsoptimierten Massnahmen möglich sein.

(siehe Finanzplanung)

   
 

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